Jeder Eigentümer, Mieter, Pächter oder Bewirtschafter eines betreffenden Geländes ist verpflichtet, die längs der Strasse und Wege wachsenden Hecken, Sträucher und Bäume zu beschneiden bzw. zu entästen, sodass diese nicht auf die öffentliche Strasse hinausragen und keine Gefahr oder Behinderung für den Verkehr darstellen. Dies gilt auch für die Feldwege sowie die Bürgersteige.
Die Höhe der Hecke muss auf 1,40 m begrenzt bleiben, insofern die Hecke sich auf weniger als zwei Meter von der Grenze der Straße befindet.
Die durch das Beschneiden entstandenen Abfälle und die abgeschnittenen Äste müssen unverzüglich aufgehoben und weggeräumt werden. Radwege und Bürgersteige müssen besenrein gesäubert werden.
Bei Nichtausführung wird die Hecke auf Kosten des Übertreters durch die Gemeindedienste beschnitten, vorbehaltlich der vorgesehenen Strafbestimmungen.
Die Höhe der Hecke muss auf 1,40 m begrenzt bleiben, insofern die Hecke sich auf weniger als zwei Meter von der Grenze der Straße befindet.
Die durch das Beschneiden entstandenen Abfälle und die abgeschnittenen Äste müssen unverzüglich aufgehoben und weggeräumt werden. Radwege und Bürgersteige müssen besenrein gesäubert werden.
Bei Nichtausführung wird die Hecke auf Kosten des Übertreters durch die Gemeindedienste beschnitten, vorbehaltlich der vorgesehenen Strafbestimmungen.