Die Installation einer Alarmanlage in einer Privatwohnung oder einem dem Gewerbszweck dienenden Gebäude unterliegt dem Königlichen Erlass vom 28.05.91.
Diese gesetzlichen Vorschriften dienen dazu, Fehlalarme und unnötige Belästigungen, die für die Nachbarschaft entstehen können, zu verhindern. So sieht dieser Erlass vor, dass alle installierten Alarmanlagen innerhalb von fünf Tagen nach Inbetriebnahme der örtlichen Polizei gemeldet werden müssen.
Diese Alarmanlagen dürfen nur von einem anerkannten Installateur eingebaut werden. Darüber hinaus müssen alle Angaben zur Person des Besitzers und einer Kontaktperson gemacht werden, die im Falle eines Alarms zu benachrichtigen ist.
Für alle weiteren Auskünfte bezüglich dieser Gesetzgebung wenden Sie sich bitte an Ihre lokale Polizeidienststelle, die über speziell geschulte Personalmitglieder verfügt, die Sie gerne jederzeit über dieses Thema informieren und beraten.