Jeder Eigentümer, Mieter, Pächter oder Bewirtschafter eines Grundstücks ist verpflichtet, entlang von Straßen und Wegen wachsende Hecken, Sträucher und Bäume so zu schneiden, dass sie nicht auf die öffentliche Straße hinausragen und keine Gefahr oder Behinderung für den Verkehr darstellen. Dies gilt ebenso für Feldwege und Bürgersteige.
Die Heckenhöhe darf 1,40 m nicht überschreiten, sofern sie sich weniger als zwei Meter von der Straßenbegrenzung entfernt befinden.
Die beim Schneiden anfallenden Äste und Abfälle müssen unverzüglich entfernt und Radwege sowie Bürgersteige besenrein gereinigt werden.
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert, dass die Hecke auf seine Kosten von den Gemeindediensten geschnitten wird – zusätzlich können rechtliche Konsequenzen drohen.